Regelungen Bovelmarkt

Vertrag zwischen BassumOpenAir und den Teilnehmern des Bovelmarktes vom 26.07.2024 bis 28.07.2024.

Anmeldeschluss: 31. Mai 2024

§1 Standplatz

Der Veranstalter überlässt dem Teilnehmer während der Dauer der Veranstaltung einen Platz mit den Abmessungen, die bei der Anmeldung angegeben werden. Neben den Abmessungen der Zelt- und Lagerfläche sind bei der Anmeldung weitere Informationen an den Veranstalter zu übermitteln (siehe Anmeldeformular). Es können nur die Angaben, die bei der Anmeldung aufgeführt werden, berücksichtigt werden.

§2 Auf- und Abbau

Der Teilnehmer kann den zugeteilten Platz nach Absprache mit dem Veranstalter belegen. Der Aufbau muss bis Freitag 17:00 Uhr, abgeschlossen sein. Der Abbau hat grundsätzlich bis spätestens Montag 16:00 Uhr, zu erfolgen. Der Platz ist anschließend gründlich zu säubern.

Die Platzeinteilung der Zelte, Lager u.ä. bleibt dem Veranstalter überlassen. Ein bestimmter Platz kann nicht beansprucht werden. Der zugeteilte Platz darf ohne Erlaubnis des Veranstalters keinem anderen überlassen werden.

Pack- und Gerätewagen sind nach dem Entladen sofort wieder vom Gelände zu entfernen. Während der Veranstaltung dürfen keine Fahrzeuge auf dem Veranstaltungsgelände verkehren. Das Befahren des Geländes hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Auf dem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Der Teilnehmer muss die von der Bassum Open Air zugewiesenen Teilnehmerparkplätze nutzen. Ein Name und eine während der Veranstaltung erreichbare Mobilnummer sind gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.

§3 Einweiser

Der Veranstalter stellt während der Auf- und Abbauzeiten und den Marktzeiten ein weisungsbefugtes Mitarbeiter. Den Anweisungen des Mitarbeiters ist Folge zu leisten. Nichtbeachtung der Anweisungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

§4 Versicherungsschutz

Der Teilnehmer hat ausreichende Haftpflicht-, Diebstahl-, Brandschutz-, sowie weitere benötigte Versicherungen abzuschließen und auf Verlangen die Versicherungsscheine vorzulegen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen und Gegenständen, die dem Teilnehmer durch Unfälle jeglicher Art oder aus sonstiger Veranlassung erwachsen, noch für daraus resultierende Folgeschäden. Eine Haftung als Folge von Ausfall, Verkürzung, Verlegung der Veranstaltung oder höhere Gewalt wird nicht übernommen. Der Veranstalter kann auch nicht durch dadurch entstehende Schäden oder eintretenden Verdienstausfall haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Veranstalter von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb, dem Aufbau des Lagers und wegen der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht geltend gemacht werden.

§5 Marktatmosphäre

Um auf dem Markt eine attraktive, mittelalterliche Atmosphäre zu erzeugen, sind folgende Kriterien wesentlicher Bestandteil des Vertrages:

  • Es dürfen keine Kunststoffteile wie Folie oder Metallteile bspw. modernes Gestänge sichtbar sein. Elektrische Anlagen (z.B. zur Kühlung) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung und im angemeldeten Umfang erlaubt und müssen ebenfalls stilgerecht dekoriert werden.
  • Die Kleidung der Teilnehmer hat unbedingt im Stil des Mittelalters zu entsprechen.
  • Der Teilnehmer verpflichtet sich, während der Öffnungszeiten anwesend zu sein und aktiv am Erfolg des Marktes mitzuarbeiten. Die Marktzeiten sind auf voraussichtlich folgende Zeiten festgesetzt: Fr. ab 18.00 Uhr – Offenes Ende, Sa. 12.00 Uhr – 23.00 Uhr, So. 11.00 – 18.00 Uhr. Das Marktende wird täglich durch den Bovelvoigt ausgerufen.
  • Es darf auf der Veranstaltung nur vereinzelt elektrisches Licht verwendet werden. Der Teilnehmer hat für ausreichend dem Mittelalter entsprechende Lichtquellen zu Sorgen, z.B. Windlichter, Fackeln, Laternen und hängende Öllampen etc. Kerzen dürfen nur mit festem, nicht brennbarem und standfestem Boden sowie Windschutz betrieben werden. Es sind keine stehenden, sondern nur hängende Petroleumlampen zugelassen.
  • Feuerstellen dürfen nur in Absprache mit dem Veranstalter erstellt werden. Zum Feuermachen darf nur trockenes Holz verwendet werden. Rauchbelästigung der Anwohner ist zu vermeiden. Brennholz wird vom Veranstalter gestellt. Ist ein übermäßig hoher Bedarf absehbar, ist dies dem Veranstalter vorab mitzuteilen
  • Hunde sind grundsätzlich auf dem Markt an der Leine zu halten. Eine Haftpflichtversicherung für die Tiere ist nachzuweisen. Sofern Listenhunde mitgeführt werden, sind die Vorgaben der PolVgH zu beachten. Anderweitige Tierhaltung ist rechtzeitig dem Veterinäramt anzuzeigen.
  • Schmutzwasser ist über Eimer oder entsprechende Schlauchleitungen den Kanalanschlüssen zuzuleiten. Notwendige neuzeitliche Technik (z.B. Strom- und Wasser Zu- und Ableitungen) ist so gut wie möglich verborgen zu halten.
  • Abfall und Müll sind in von dem Veranstalter bereitgestellten Behältern durch den Teilnehmer selbst zu entsorgen. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, einen Abfallbehälter im mittelalterlichen Stil aufzustellen. Abfallsäcke müssen so angebracht werden, dass diese nicht direkt sichtbar sind und das Marktbild nicht stören. Zur Abfallentsorgung und daraus entstehender Kosten gilt das Verursacherprinzip. Täglich nach Ende der Veranstaltung und nach dem Abbau sind der Platz und die Fläche darum besenrein zu verlassen. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen zur Abfallbeseitigung ist vom Marktteilnehmer ein Reinigungsentgelt in Höhe von Fünfzig Euro (50 €) zu begleichen. Das Reinigungsentgelt ist unter Angabe der Veranstaltung, innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss der Veranstaltung, auf das Konto des Veranstalter zu überweisen.
  • Beschädigungen an Platz, Wegen und Straßen sind zu vermeiden. Sind solche unvermeidbar, so sind diese vom Teilnehmer nach dem Abbau des Standes/Lagers zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, so werden diese Schäden auf Kosten des Teilnehmers beseitigt.

§6 Brandschutz

Jeder Teilnehmer hat zur Brandbekämpfung mindestens einen 6 kg Pulverlöscher oder einen Wasserlöscher W9 mit gültiger TÜV-Prüfplakette bereit zu halten. Über den Standort sind alle Personen des Teilnehmers sowie der Veranstalter zu informieren. Gasflaschen sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Behältnissen zu lagern. Bei Nutzung der Feuerstellen ist auf trockenes Holz zu achten. Die entsprechenden Brandschutzvorschriften sind einzuhalten. Jedes offene Feuer ist ständig zu beaufsichtigen. Feuerstellen dürfen in einem geeigneten Behältnis und einer Wandhöhe von mindestens 8 cm betrieben werden. Glut- und Aschereste sind sorgfältig abzulöschen und an dem vom Veranstalter ausgewiesenen Platz zu entsorgen. Die Bodenflächen der Feuerstellen sind vom Ersteller der Feuerstelle auszulegen und nach Beendigung wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen.
Gasöfen fallen ebenfalls unter die Regelung für Feuerstellen und müssen eine Zulassung haben. Gasöfen ohne Zulassung dürfen nicht verwendet werden.

§7 Standgebühr

Für Händler werden zur Teilnahme an der Veranstaltung folgende Standgelder erhoben:

10% vom Gesamtumsatz

Das Standgeld wird nach Marktschluss des letzten Markttages gegen Quittung eingesammelt.

§8 Stromversorgung

Strom steht nur für Verkaufs- und Verpflegungsstände zur Verfügung und muss bei der Anmeldung vermerkt werden. Für Strom entstehen keine gesonderten Kosten. Ist bei einem Teilnehmer ein erhöhter Strombedarf (mehr als 1600W) abzusehen, ist dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Ausnahmen von dieser Festlegung werden dem Marktteilnehmer vor Beginn der Veranstaltung von Veranstalter mitgeteilt. Für die gesetzlich geforderte Abdeckung der Stromleitungen ist der Teilnehmer verantwortlich. Kommt der Teilnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Versorgung umgehend eingestellt und der Teilnehmer haftet gegenüber des Veranstalters für alle Folgeschäden.

§8.1 Eintritt Konzertabend

Für Teilnehmer eines Heerlagers, die das am Freitagabend stattfindende Konzert besuchen möchten, wird ein Eintritt in Höhe von 10,-€ erhoben.1

§9 Vertragsstrafen

Der Vertrag ist nur in gegenseitigem, schriftlichem Einvernehmen auflösbar. Der Vertrag kann sowohl von Veranstalter als auch vom Teilnehmer bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung, ohne Angabe von Gründen, storniert werden. Danach sind bei einer Absage der Teilnahme an dieser Veranstaltung folgende Vertragsstrafen vom Teilnehmer zu begleichen:

Innerhalb einer Frist von

29 Tagen bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 €

9 Tagen bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 €

4 Tagen bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn: 200 €

Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 7 Werktagen nach Absage oder Nichterscheinen auf das Konto des Veranstalter zu überweisen. Von der Vertragsstrafe wird abgesehen, wenn der Teilnehmer ein ärztliches Attest vorlegt, welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird, dass die Veranstaltung nicht durch Fremdpersonal durchgeführt werden kann.

§10 Jugendschutz & Konzessionen

Die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen gelten als bekannt und müssen selbstverständlich eingehalten werden. Außerdem sind die Auflagen der Stadt, bzw. Gemeinde Bassum, das Bundesseuchengesetzt, das Tierschutzgesetz sowie die Verordnung zum Lärmschutz einzuhalten.

Der Teilnehmer beantragt alle für die Veranstaltung notwendigen Konzessionen und Genehmigungen auf eigene Rechnung und hält diese bei der Veranstaltung bereit. Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle lebensmittelrechtlichen, gewerberechtlichen, brandpolizeilichen und steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zu diesen Bestimmungen gehört auch bei allen Verpflegungsständen die Vorhaltung der Gesundheitszeugnisse.

§11 Höhere Gewalt

Teilnehmer und Veranstalter vereinbaren für den Fall, dass die Veranstaltung zwar nicht unmöglich im Sinne des BGB wird, aber die Durchführung gegen das allgemeine moralische Empfinden der Bevölkerung verstößt (Unglücke, Katastrophen, Epidemien oder ähnliche Vorkommnisse) oder aber wegen Wetterunbilden und höherer Gewalt abgesagt werden muss, dass beide Parteien von diesem Vertrag befreit werden.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden und die Klausel so auszulegen, wie dies dem Zweck des Marktes und dessen Besucher am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Sollte hierüber kein Einvernehmen erzielt werden, treten an die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. In jedem Falle sind Nebenabreden schriftlich festzuhalten oder ansonsten ungültig.

Der Vertrag zwischen BassumOpenAir und den Marktteilnehmern gilt als rechtskräftig geschlossen, wenn die Markteilnehmer bei der Anmeldung die Teilnahmebedingungen anerkennen und vom Veranstalter oder i.V. De Bovelzumft – Gelebtes Mittelalter e.V. die Teilnahme per E-Mail bestätigt wird.

  1. entfällt ↩︎