Anmeldung und Regelungen Bovelmarkt

Ver­trag zwi­schen Bas­sum­Open­Air und den Teil­neh­mern des Bovel­mark­tes vom 24.07.2026 bis 26.07.2026.

Anmel­de­schluss: 31. Mai 2026

§1 Standplatz

Der Ver­an­stal­ter über­lässt dem Teil­neh­mer wäh­rend der Dau­er der Ver­an­stal­tung einen Platz mit den Abmes­sun­gen, die bei der Anmel­dung ange­ge­ben wer­den. Neben den Abmes­sun­gen der Zelt- und Lager­flä­che sind bei der Anmel­dung wei­te­re Infor­ma­tio­nen an den Ver­an­stal­ter zu über­mit­teln (sie­he Anmel­de­for­mu­lar). Es kön­nen nur die Anga­ben, die bei der Anmel­dung auf­ge­führt wer­den, berück­sich­tigt wer­den. Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, die vom Teil­neh­mer ange­ge­be­nen Abmes­sun­gen vor Ort zu ver­än­dern, sofern es auf­grund der Platz­si­tua­ti­on kei­ne ande­re Mög­lich­keit gibt.

§2 Auf- und Abbau

Der Teil­neh­mer kann den zuge­teil­ten Platz nach Abspra­che mit dem Ver­an­stal­ter bele­gen. Der Auf­bau muss bis Frei­tag 17:00 Uhr, abge­schlos­sen sein. Der Abbau hat grund­sätz­lich bis spä­tes­tens Mon­tag 12:00 Uhr, zu erfol­gen. Der Platz ist anschlie­ßend gründ­lich zu säubern.

Die Platz­ein­tei­lung der Zel­te, Lager u.ä. bleibt dem Ver­an­stal­ter über­las­sen. Ein bestimm­ter Platz kann nicht bean­sprucht wer­den. Der zuge­teil­te Platz darf ohne Erlaub­nis des Ver­an­stal­ters kei­nem ande­ren über­las­sen werden.

Pack- und Gerä­te­wa­gen sind nach dem Ent­la­den sofort wie­der vom Gelän­de zu ent­fer­nen. Wäh­rend der Ver­an­stal­tung dür­fen kei­ne Fahr­zeu­ge auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de ver­keh­ren. Das Befah­ren des Gelän­des hat in Schritt­ge­schwin­dig­keit zu erfol­gen. Auf dem gesam­ten Gelän­de gel­ten die Bestim­mun­gen der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung. Das Par­ken auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de ist nicht gestat­tet. Der Teil­neh­mer muss die von der Bas­sum Open Air zuge­wie­se­nen Teil­neh­mer­park­plät­ze nut­zen. Ein Name und eine wäh­rend der Ver­an­stal­tung erreich­ba­re Mobil­num­mer sind gut sicht­bar im Fahr­zeug anzubringen.

Die im Lage­plan aus­ge­wie­se­nen Fahr­we­ge auf dem Markt­ge­län­de die­nen sowohl dem Auf- und Abbau­ver­kehr, als auch als Ret­tungs­we­ge für Feu­er­wehr und/​oder Kran­ken­wa­gen.
Daher sind die­se Fahr­gas­sen zu allen Zei­ten auf einer Brei­te von min­des­tens 3,0m unbe­dingt frei zu hal­ten von Fahr­zeu­gen, Vor­dä­chern, Abspan­nun­gen, etc.!

§3 Einweiser

Der Ver­an­stal­ter stellt wäh­rend der Auf- und Abbau­zei­ten und den Markt­zei­ten wei­sungs­be­fug­te Mit­ar­bei­ter zur Ver­fü­gung. Den Anwei­sun­gen der Mit­ar­bei­ter ist Fol­ge zu leis­ten. Nicht­be­ach­tung der Anwei­sun­gen kann zum Aus­schluss von der Ver­an­stal­tung führen.

§4 Versicherungsschutz

Der Teil­neh­mer hat aus­rei­chen­de Haftpflicht‑, Diebstahl‑, Brandschutz‑, sowie wei­te­re benö­tig­te Ver­si­che­run­gen abzu­schlie­ßen und auf Ver­lan­gen die Ver­si­che­rungs­schei­ne vor­zu­le­gen. Der Ver­an­stal­ter über­nimmt kei­ne Haf­tung für Schä­den an Per­so­nen und Gegen­stän­den, die dem Teil­neh­mer durch Unfäl­le jeg­li­cher Art oder aus sons­ti­ger Ver­an­las­sung erwach­sen, noch für dar­aus resul­tie­ren­de Fol­ge­schä­den. Eine Haf­tung als Fol­ge von Aus­fall, Ver­kür­zung, Ver­le­gung der Ver­an­stal­tung oder höhe­re Gewalt wird nicht über­nom­men. Der Ver­an­stal­ter kann auch nicht durch dadurch ent­ste­hen­de Schä­den oder ein­tre­ten­den Ver­dienst­aus­fall haft­bar gemacht wer­den. Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, den Ver­an­stal­ter von allen Ansprü­chen frei­zu­stel­len, die von Drit­ten im Zusam­men­hang mit der Ein­rich­tung, dem Betrieb, dem Auf­bau des Lagers und wegen der Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­cher­heits­pflicht gel­tend gemacht werden.

§5 Marktatmosphäre

Um auf dem Markt eine attrak­ti­ve, mit­tel­al­ter­li­che Atmo­sphä­re zu erzeu­gen, sind fol­gen­de Kri­te­ri­en wesent­li­cher Bestand­teil des Vertrages:

  • Es dür­fen kei­ne Kunst­stoff­tei­le wie Folie oder Metall­tei­le bspw. moder­nes Gestän­ge sicht­bar sein. Elek­tri­sche Anla­gen (z.B. zur Küh­lung) sind nur mit aus­drück­li­cher Geneh­mi­gung und im ange­mel­de­ten Umfang erlaubt und müs­sen eben­falls stil­ge­recht deko­riert werden.
  • Die Klei­dung der Teil­neh­mer hat unbe­dingt im Stil des Mit­tel­al­ters zu entsprechen.
  • Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten anwe­send zu sein und aktiv am Erfolg des Mark­tes mit­zu­ar­bei­ten. Die Markt­zei­ten sind auf vor­aus­sicht­lich fol­gen­de Zei­ten fest­ge­setzt: Fr. ab 18.00 Uhr – Offe­nes Ende, Sa. 12.00 Uhr – 23.00 Uhr, So. 11.00 – 19.00 Uhr. Das Mark­ten­de wird täg­lich durch den Bovel­voigt ausgerufen.
  • Es darf auf der Ver­an­stal­tung nur ver­ein­zelt elek­tri­sches Licht ver­wen­det wer­den. Der Teil­neh­mer hat für aus­rei­chend dem Mit­tel­al­ter ent­spre­chen­de Licht­quel­len zu Sor­gen, z.B. Wind­lich­ter, Fackeln, Later­nen und hän­gen­de Öllam­pen etc. Ker­zen dür­fen nur mit fes­tem, nicht brenn­ba­rem und stand­fes­tem Boden sowie Wind­schutz betrie­ben wer­den. Es sind kei­ne ste­hen­den, son­dern nur hän­gen­de Petro­le­um­lam­pen zugelassen.
  • Feu­er­stel­len dür­fen nur in Abspra­che mit dem Ver­an­stal­ter erstellt wer­den. Zum Feu­er­ma­chen darf nur tro­cke­nes Holz ver­wen­det wer­den. Rauch­be­läs­ti­gung der Anwoh­ner ist zu ver­mei­den. Brenn­holz wird vom Ver­an­stal­ter gestellt. Ist ein über­mä­ßig hoher Bedarf abseh­bar, ist dies dem Ver­an­stal­ter vor­ab mitzuteilen
  • Hun­de sind grund­sätz­lich auf dem Markt an der Lei­ne zu hal­ten. Eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Tie­re ist nach­zu­wei­sen. Sofern Lis­ten­hun­de mit­ge­führt wer­den, sind die Vor­ga­ben der PolVgH zu beach­ten. Ander­wei­ti­ge Tier­hal­tung ist recht­zei­tig dem Vete­ri­när­amt anzuzeigen.
  • Schmutz­was­ser ist über Eimer oder ent­spre­chen­de Schlauch­lei­tun­gen den Kanal­an­schlüs­sen zuzu­lei­ten. Not­wen­di­ge neu­zeit­li­che Tech­nik (z.B. Strom- und Was­ser Zu- und Ablei­tun­gen) ist so gut wie mög­lich ver­bor­gen zu halten.
  • Abfall und Müll sind in von dem Ver­an­stal­ter bereit­ge­stell­ten Behäl­tern durch den Teil­neh­mer selbst zu ent­sor­gen. Jeder Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, einen Abfall­be­häl­ter im mit­tel­al­ter­li­chen Stil auf­zu­stel­len. Abfall­sä­cke müs­sen so ange­bracht wer­den, dass die­se nicht direkt sicht­bar sind und das Markt­bild nicht stö­ren. Zur Abfall­ent­sor­gung und dar­aus ent­ste­hen­der Kos­ten gilt das Ver­ur­sa­cher­prin­zip. Täg­lich nach Ende der Ver­an­stal­tung und nach dem Abbau sind der Platz und die Flä­che dar­um besen­rein zu ver­las­sen. Bei einem Ver­stoß gegen die Auf­la­gen zur Abfall­be­sei­ti­gung ist vom Markt­teil­neh­mer ein Rei­ni­gungs­ent­gelt in Höhe von Fünf­zig Euro (50 €) zu beglei­chen. Das Rei­ni­gungs­ent­gelt ist unter Anga­be der Ver­an­stal­tung, inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Abschluss der Ver­an­stal­tung, auf das Kon­to des Ver­an­stal­ter zu überweisen.
  • Beschä­di­gun­gen an Platz, Wegen und Stra­ßen sind zu ver­mei­den. Sind sol­che unver­meid­bar, so sind die­se vom Teil­neh­mer nach dem Abbau des Standes/​Lagers zu besei­ti­gen. Erfolgt dies nicht, so wer­den die­se Schä­den auf Kos­ten des Teil­neh­mers beseitigt.

§6 Brandschutz

  • Jeder Teil­neh­mer hat zur Brand­be­kämp­fung min­des­tens einen 6 kg Pul­ver­lö­scher oder einen Was­ser­lö­scher W9 mit gül­ti­ger TÜV-Prüf­pla­ket­te bereit zu hal­ten. Über den Stand­ort sind alle Per­so­nen des Teil­neh­mers sowie der Ver­an­stal­ter zu informieren. 
  • Gas­fla­schen sind in den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Behält­nis­sen zu lagern. 
  • Bei Nut­zung der Feu­er­stel­len ist auf tro­cke­nes Holz zu ach­ten. Die ent­spre­chen­den Brand­schutz­vor­schrif­ten sind ein­zu­hal­ten. Jedes offe­ne Feu­er ist stän­dig zu beauf­sich­ti­gen. Feu­er­stel­len dür­fen in einem geeig­ne­ten Behält­nis und einer Wand­hö­he von min­des­tens 8 cm betrie­ben wer­den. Glut- und Asche­res­te sind sorg­fäl­tig abzu­lö­schen und an dem vom Ver­an­stal­ter aus­ge­wie­se­nen Platz zu ent­sor­gen. Die Boden­flä­chen der Feu­er­stel­len sind vom Erstel­ler der Feu­er­stel­le aus­zu­le­gen und nach Been­di­gung wie­der in den vor­ge­fun­de­nen Zustand zu versetzen.
  • Gas­öfen fal­len eben­falls unter die Rege­lung für Feu­er­stel­len und müs­sen eine Zulas­sung haben. Gas­öfen ohne Zulas­sung dür­fen nicht ver­wen­det werden.
  • Die aus­ge­wie­se­nen Fahr­gas­sen auf dem Gelän­de sind zu allen Zei­ten für Ein­satz­fahr­zeu­ge der Feu­er­wehr und Ret­tungs­wa­gen frei zu hal­ten (sie­he auch §2 Auf- und Abbau)

§7 Standgebühr

Für Händ­ler wer­den zur Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung fol­gen­de Stand­gel­der erhoben:

10% vom Gesamtumsatz

Das Stand­geld wird nach Markt­schluss des letz­ten Markt­ta­ges gegen Quit­tung eingesammelt.

§8 Stromversorgung

Strom steht nur für Ver­kaufs- und Ver­pfle­gungs­stän­de zur Ver­fü­gung und muss bei der Anmel­dung ver­merkt wer­den. Für Strom ent­ste­hen kei­ne geson­der­ten Kos­ten. Ist bei einem Teil­neh­mer ein erhöh­ter Strom­be­darf (mehr als 1600W) abzu­se­hen, ist dies dem Ver­an­stal­ter unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Aus­nah­men von die­ser Fest­le­gung wer­den dem Markt­teil­neh­mer vor Beginn der Ver­an­stal­tung vom Ver­an­stal­ter mit­ge­teilt. Für die gesetz­lich gefor­der­te Abde­ckung der Strom­lei­tun­gen ist der Teil­neh­mer ver­ant­wort­lich. Kommt der Teil­neh­mer sei­ner Ver­pflich­tung nicht nach, wird die Ver­sor­gung umge­hend ein­ge­stellt und der Teil­neh­mer haf­tet gegen­über des Ver­an­stal­ters für alle Folgeschäden.

§9 Vertragsstrafen

Der Ver­trag ist nur in gegen­sei­ti­gem, schrift­li­chen Ein­ver­neh­men auf­lös­bar. Der Ver­trag kann sowohl vom Ver­an­stal­ter, als auch vom Teil­neh­mer bis 30 Tage vor Beginn der Ver­an­stal­tung ohne Anga­be von Grün­den stor­niert wer­den. Danach sind bei einer Absa­ge der Teil­nah­me an die­ser Ver­an­stal­tung fol­gen­de Ver­trags­stra­fen vom Teil­neh­mer zu begleichen:

Inner­halb einer Frist von

29 Tagen bis 10 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 50 €

9 Tagen bis 5 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 100 €

4 Tagen bis 1 Tag vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 200 €

Die Ver­trags­stra­fe ist inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Absa­ge oder Nicht­er­schei­nen auf das Kon­to des Ver­an­stal­ter zu über­wei­sen. Von der Ver­trags­stra­fe wird abge­se­hen, wenn der Teil­neh­mer ein ärzt­li­ches Attest vor­legt, wel­ches ihm die Teil­nah­me unter­sagt und der Nach­weis erbracht wird, dass die Ver­an­stal­tung nicht durch Fremd­per­so­nal durch­ge­führt wer­den kann.

§10 Jugendschutz & Konzessionen

Die gesetz­li­chen Jugend­schutz­be­stim­mun­gen gel­ten als bekannt und müs­sen selbst­ver­ständ­lich ein­ge­hal­ten wer­den. Außer­dem sind die Auf­la­gen der Stadt, bzw. Gemein­de Bas­sum, das Bun­des­seu­chen­ge­setz, das Tier­schutz­ge­setz sowie die Ver­ord­nung zum Lärm­schutz einzuhalten.

Der Teil­neh­mer bean­tragt alle für die Ver­an­stal­tung not­wen­di­gen Kon­zes­sio­nen und Geneh­mi­gun­gen auf eige­ne Rech­nung und hält die­se bei der Ver­an­stal­tung bereit. Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, alle lebens­mit­tel­recht­li­chen, gewer­be­recht­li­chen, brand­po­li­zei­li­chen und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen ein­zu­hal­ten. Zu die­sen Bestim­mun­gen gehört auch bei allen Ver­pfle­gungs­stän­den die Vor­hal­tung der Gesundheitszeugnisse.

§11 Höhere Gewalt

Teil­neh­mer und Ver­an­stal­ter ver­ein­ba­ren für den Fall, dass die Ver­an­stal­tung zwar nicht unmög­lich im Sin­ne des BGB wird, aber die Durch­füh­rung gegen das all­ge­mei­ne mora­li­sche Emp­fin­den der Bevöl­ke­rung ver­stößt (Unglü­cke, Kata­stro­phen, Epi­de­mien oder ähn­li­che Vor­komm­nis­se) oder aber wegen Wet­ter­un­bil­den und höhe­rer Gewalt abge­sagt wer­den muss, dass bei­de Par­tei­en von die­sem Ver­trag befreit werden.

§12 Salvatorische Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges nicht. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, unwirk­sa­me Bestim­mun­gen durch neue Bestim­mun­gen zu erset­zen, die den in den unwirk­sa­men Bestim­mun­gen ent­hal­te­nen Rege­lun­gen in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se gerecht wer­den und die Klau­sel so aus­zu­le­gen, wie dies dem Zweck des Mark­tes und des­sen Besu­cher am nächs­ten kommt. Ent­spre­chen­des gilt für im Ver­trag ent­hal­te­ne Rege­lungs­lü­cken. Zur Behe­bung der Lücke ver­pflich­ten sich die Par­tei­en auf eine Art und Wei­se hin­zu­wir­ken, die dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en nach dem Sinn und Zweck des Ver­trags bestimmt hät­ten, wenn der Punkt von ihnen bedacht wor­den wäre. Soll­te hier­über kein Ein­ver­neh­men erzielt wer­den, tre­ten an die Stel­le der unwirk­sa­men oder feh­len­den Bestim­mun­gen die jewei­li­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen. In jedem Fal­le sind Neben­ab­re­den schrift­lich fest­zu­hal­ten oder ansons­ten ungültig.

Der Ver­trag zwi­schen Bas­sum­Open­Air und den Markt­teil­neh­mern gilt als rechts­kräf­tig geschlos­sen, wenn die Mark­teil­neh­mer bei der Anmel­dung die Teil­nah­me­be­din­gun­gen aner­ken­nen und vom Ver­an­stal­ter oder i.V. De Bovelzumft – Geleb­tes Mit­tel­al­ter e.V. die Teil­nah­me per E‑Mail bestä­tigt wird.

Stand: 22.11.2024, 16:00 Uhr